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   BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R   

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BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R (https://dejure.org/2010,8069)
BSG, Entscheidung vom 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R (https://dejure.org/2010,8069)
BSG, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - B 6 KA 34/09 R (https://dejure.org/2010,8069)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit degressionsbedingter Honorarkürzungen in einer Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten für Oralchirurgie; Verfassungsmäßigkeit

  • rewis.io
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit degressionsbedingter Honorarkürzungen in einer Gemeinschaftspraxis von Zahnärzten für Oralchirurgie; Verfassungsmäßigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundessozialgericht (Terminbericht)

    Angelegenheiten der Vertragszahnärzte; Angelegenheiten des Vertragsarztrechts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BSG, 29.11.2006 - B 6 KA 23/06 R

    Vertragszahnärztliche Versorgung - Anwendbarkeit der Degressionsregelung - keine

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R
    Das SG hat zur Begründung ausgeführt, das BSG habe mit Urteil vom 29.11.2006 (B 6 KA 23/06 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 27) grundlegend entschieden, dass die in § 85 Abs. 4b Satz 1 Halbsatz 1 SGB V normierten degressionsfreien Gesamtpunktmengen und Degressionsstufen auch die Oralchirurgen erfassten und - anders als bei Kieferorthopäden - keine Sonderregelung erforderlich sei.

    Die Degressionsregelungen des § 85 Abs. 4b bis 4f SGB V sind, wie das BSG und das BVerfG bereits wiederholt entschieden haben, mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar (grundlegend BSGE 80, 223 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 22 sowie dazu BVerfG NJW 2000, 3413 und NVwZ-RR 2002, 802; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 11; zuletzt BSG Urteil vom 5.5.2010 - B 6 KA 21/09 R - RdNr 17 mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).

    Auch die heute geltende Fassung des § 85 Abs. 4b Satz 1 SGB V, die dieser durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG vom 14.11.2003, BGBl I 2190) erhalten hat, ist verfassungsgemäß, wie der Senat bereits mit Urteil vom 29.11.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 13 f, 25) festgestellt und mit Urteilen vom 16.12.2009 (B 6 KA 10/09 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 48 RdNr 13, sowie B 6 KA 39/08 R - BSGE 105, 117 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 49) sowie vom 5.5.2010 (B 6 KA 21/09 R - RdNr 18, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) bekräftigt hat.

    Die mit Wirkung zum 1.1.2005 erfolgte Absenkung der degressionsfreien Gesamtpunktmengen und der Degressionsgrenzwerte (zu den Einzelheiten s BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 15 und BSG Urteil vom 16.12.2009 - B 6 KA 10/09 R = SozR 4-2500 § 85 Nr. 48 RdNr 16) für alle Zahnärzte mit Ausnahme der Kieferorthopäden durfte auch die Oralchirurgen erfassen, ohne dass dies gegen die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 und/oder des Art. 12 Abs. 1 GG verstößt.

    Insoweit hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 29.11.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27) fest.

    Dies hat der Senat bereits für den Satzungsgeber bei der Honorarverteilung ausgeführt (BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 28 RdNr 21 ff, insbesondere auch RdNr 24 mwN), und das gilt gleichermaßen auf der hier betroffenen Ebene förmlicher Gesetze (vgl BSGE 97, 158 = SozR 4-2500 § 135 Nr. 10, RdNr 20, mwN; BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 16).

    aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 29.11.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 17) entschieden hat, durfte der Gesetzgeber die degressionsfreie Gesamtpunktmenge und die Degressionsstufen zum 1.1.2005 (s hierzu Art. 2 Nr. 7c iVm Art. 37 Abs. 8 GMG) für alle Vertragszahnärzte, die nicht als Kieferorthopäden zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, absenken.

    Das ist - wie der Senat bereits entschieden hat (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 17) - nicht zu beanstanden.

    Das Verfahren gibt keinen Anlass, von der Annahme abzurücken, dass die Gruppe der Zahnärzte mit der Zusatzbezeichnung Oralchirurgie in "nennenswertem" Umfang prothetische Leistungen erbringt, wie der Senat in seinem Urteil vom 29.11.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 17 iVm RdNr 21) ausgeführt hat.

    Schließlich bedurfte es auch angesichts der Berechtigung des Gesetzgebers, einen Berufszweig insgesamt in den Blick zu nehmen, um daran seine Regelung zu orientieren (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 23 mwN), keiner Berücksichtigung des Umstandes, dass einzelne Oralchirurgen ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden.

    In seinem Urteil vom 29.11.2006 (SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 21) hat der Senat im Einzelnen dargelegt, dass sich ein ausreichender Sachgrund dafür, nur für Kieferorthopäden eine Sonderregelung zu treffen, daraus ergibt, dass diese als gesamte Gruppe typischerweise keine Zahnersatz-Leistungen erbringen.

    Die Sonderrolle der Kieferorthopäden wird - wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl SozR 4-2500 § 85 Nr. 27 RdNr 21) - auch dadurch bestätigt, dass für diese eine gesonderte Bedarfsplanung erfolgt.

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R
    a) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, während wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden kann (stRspr, vgl zB BVerfGE 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83; vgl auch BVerfGE 98, 365, 385; BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr 62).

    Eine Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können (s zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 38; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR aaO); die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nur dann rechtswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf; der Spielraum des Gesetzgebers ist dabei weit bemessen (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfGE 112, 368, 404 = SozR aaO) .

    Dies setzt voraus, dass die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären (vgl BVerfGE 84, 348, 360; BVerfGE 87, 234, 255 f) , lediglich eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfGE 63, 119, 128; BVerfGE 98, 365, 385; BVerfG, Beschluss vom 6.7.2010 - 1 BvL 9/06 ua - juris RdNr 80).

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 34/09 R
    a) Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG fordert, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, während wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden kann (stRspr, vgl zB BVerfGE 113, 167, 214 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 8 RdNr 83; vgl auch BVerfGE 98, 365, 385; BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 § 307a Nr. 3 RdNr 62).

    Eine Ungleichbehandlung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie diese Ungleichbehandlung rechtfertigen können (s zB BVerfGE 111, 115, 137 = SozR 4-8570 § 6 Nr. 3 RdNr 38; BVerfGE 113, 167, 214 f = SozR aaO); die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte ist nur dann rechtswidrig, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf; der Spielraum des Gesetzgebers ist dabei weit bemessen (BVerfGE 98, 365, 385; BVerfGE 112, 368, 404 = SozR aaO) .

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